1) Anwendungsbereich
Diese AGB regeln die Beziehung zwischen Digitale Massarbeit Kurt GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und deren Auftraggeber. Die AGB gelten für alle Dienstleistungen und Produkte des Auftragnehmers. Mit der Nutzung der Dienstleistungen des Auftragnehmers akzeptiert der Auftragnehmer diese AGB. Änderungen der Geschäftsbedingungen oder weiterer Vertragsbestandteile treten mit der Veröffentlichung auf dieser Website in Kraft. Alle nachfolgenden Preise zzgl. MWST.
2) Offerten/Angebote
Offerten werden vom Auftragnehmer (falls nicht anders vereinbart) kostenlos erstellt. Die effektive Gültigkeitsdauer ist der jeweiligen Offerte zu entnehmen. Es ist nicht die Pflicht des Auftragnehmers, im Vorfeld eine Offerte zu erstellen; diese muss vom Auftraggeber explizit bestellt werden. Wird im Vorfeld keine Offerte verlangt gelten die üblichen Tarife, diese sind nach Arbeitsantritt nicht mehr verhandelbar.
Die Offerte ist niemals als Kostendach zu verstehen, sie fasst lediglich die zu Begnin des Projektes anzunehmenden Aufwände zusammen. Zeichnet sich ab, dass sich die Aufwände im Laufe eines Projektes grundlegend verändern werden erhält der Auftraggeber eine aktualisierte Offerte zu seiner Kenntnis.
3) Honorar
Im Falle einer Offerte gilt der offerierte Betrag. Andernfalls beläuft sich das Standard-Honorar auf CHF 1000.- pro Halbtag (Halbtagespauschale) und CHF 1800.- pro Tag (Tagespauschale). Postproduktionsaufwände werden mit CHF 154.–/h verrechnet, Reisespesen mit CHF 0.75/km vergolten. Für die Erfüllung des Auftrages in Anspruch genommene Drittleistungen werden nach Aufwand verrechnet und erfahren einen prozentualen Aufschlag zur Kompensation von allfälligem administrativem Aufwand.
4) Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erledigt die gemäss Offerte vereinbarten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Dazu ist er berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte beizuziehen und mit diesen Verträge im Namen und auf Rechnung des Partners abzuschliessen.
5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Umsetzung der in der Offerte aufgeführten Dienstleistungen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Umsetzung von Aufträgen erst nach kompletter Anlieferung aller Daten zu beginnen. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, Logos, bestehende Animationen wie Intros, Outros oder Lower Thirds oder Corporate Sounds. Falls nicht gesondert vereinbart erfolgt die Bereitstellung der Inhalte zur Weiterverarbeitung in elektronischer Form als Download-Link. Alle Grafiken oder Fotos, welche als Word-Dokumente oder PDFs angeliefert werden, müssen auch separat angeliefert werden.
6) Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Inhalte verpflichtet, sofern die Inhalte den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Während der Postproduktionsphase ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Inhalte zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Inhalte den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Sobald die Inhalte nach Absprache mit dem Auftraggeber online geschaltet sind, gelten diese automatisch als genehmigt und das Projekt somit als abgeschlossen, es sei denn, es werden schriftlich andere Konditionen vereinbart.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne Rücksprache nicht-finale Dateien zu veröffentlichen.
7) Rohmaterial
Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch auf die in der Offerten vermerkten Inhalte, per se nie aber auf Rohmaterial oder Projektdateien jeglicher Art. Rohmaterial kann über ein separates Buy-Out vom ursprünglichen Auftraggeber erworben werden. Rohmaterial und/oder Projektdateien werden, sofern nicht anders vermerkt oder vereinbart, 24 Monate aufbewahrt und anschliessend ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber gelöscht.
8) Lizenzierung und Buy-Outs
Unsere Lizenzpreise für Nutzungslizenzen orientieren sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive SAB. Full-Buy-Outs von Rohmaterial sind grundsätzlich möglich und werden, sofern nicht anders vermerkt oder vereinbart, abhängig von der Komplexität des Projektes, mit 200% bis 300% des ursprünglichen Produktionsaufwandes verrechnet (zzgl. MWST).
9) Zahlungsbedingungen / Mahnwesen
Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders vermerkt oder vereinbart, innert 30 Tagen zu bezahlen. Der Auftragnehmer behält sich vor, 50% des Projektvolumens vor Projektstart in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns vor, Mahnungen mit einer Gebühr von CHF 50.– pro Mahnung zu verrechnen, um unseren Versand- und Bearbeitungsaufwand zu decken.
10) Arbeitsantritt bei Nichtunterzeichnen der Offerte
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Arbeitsantritt ohne weiteren Hinweis zu verweigern, sofern bei Arbeitsantritt keine schriftliche Bestätigung über die gestellte Offerte oder die projekt-spezifische Zusammenarbeit vorliegt.
11) Kurzfristige Absagen
Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Arbeitsantritt) behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, 50% der offerierten Tagesaufwände als Entschädigung zu verrechnen. Bei Absagen innerhalb weniger als 24 Stunden vor Arbeitsantritt werden 100% der offerierten Tagesaufwände verrechnet.
12) Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Handlung Dritter. Schadenersatzansprüche, egal mit welchem rechtlichen Hintergrund, sind auf die Höhe des Honorars beschränkt. Soweit gesetzlich möglich, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
13) Rechte
Sämtliche erbrachten Diensleistungen und gelieferten/produzierten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
14) Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht betroffen. Als Gerichtsstand wird der Standort des Auftragnehmers bestimmt.
Biberist, 1. Januar 2020